(1) Der Abgabepflichtige hat bis zum 1. Feber bei der Abgabenbehörde eine Abgabenerklärung einzureichen. In der Abgabenerklärung ist die Bemessungsgrundlage anzugeben und die Jahresabgabe auszuweisen.
(2) Der Abgabepflichtige hat zum 1. Feber, 1. Mai, 1. August und 1. November des Jahres vor der Abgabepflicht (laufendes Jahr) Vorauszahlung in der Höhe von 25 v.H. der Abgabenschuld des diesem vorangegangenen Jahres zu leisten. Eine Abgabenrestschuld oder ein Guthaben, die bzw. das sich auf Grund der Abgabenerklärung ergibt, ist mit der ersten Vorauszahlung des laufenden Jahres zu entrichten bzw. auszugleichen.
(3) In dem Jahr, in dem die Verschmelzung gemäß § 1 Abs 3 stattfindet, ist die Abgabenerklärung auf der Grundlage der Roheinnahmen des vor der Verschmelzung abgabepflichtigen Unternehmens zu erstellen und sind für das laufende Jahr die Vorauszahlungen auf der bisherigen Grundlage (Abs 2 erster Satz) vorzunehmen. Für die im Folgejahr einer Verschmelzung einzureichende Abgabenerklärung setzt sich die Bemessungsgrundlage aus folgenden Roheinnahmen gemäß § 2 Abs 1 zusammen:
1. den Roheinnahmen des bisher abgabepflichtigen Unternehmens im Zeitraum vor der Verschmelzung;
2. den Roheinnahmen der verschmolzenen Unternehmen im Zeitraum nach der Verschmelzung.
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