§ 3
Außer der Erfüllung der im § 22 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, in der geltenden Fassung bestimmten Leistungspflicht haben die Gemeinden, in deren Gebiet die im § 1 Abs. 1 und § 2 angeführten Straßen gelegen sind, durch fünf Jahre einen Beitrag von 25 v. H. des durchschnittlichen Bruttogehaltes eines Straßenwärters je übernommenem Straßenkilometer als Erhaltungsbeitrag an das Land zu entrichten. Der Erhaltungsbeitrag wird zur Hälfte jeweils zum 1. März und 1. September fällig.
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