Die Verwendung des Landeswappens, die nicht als Führung gemäß § 2 Abs. 5 anzusehen ist, ist unter der Voraussetzung allgemein gestattet, daß dadurch das Ansehen des Landeswappens in der Öffentlichkeit nicht herabgesetzt wird. Dies gilt insbesondere für:
a) das Tragen von Abzeichen, die nur das Landeswappen enthalten;
b) die Verwendung von Fahnen in den Farben des Landes (Art 8 Abs 2 Landes-Verfassungsgesetz 1999) mit dem Landeswappen;
c) die Verwendung auf den amtlichen Kennzeichentafeln von Kraftfahrzeugen, die von einer Behörde im Land Salzburg ausgegeben worden sind.
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