Das im Art 8 Abs 1 Landes-Verfassungsgesetz 1999 beschriebene Landeswappen hat das in den bildlichen Darstellungen der Anlage (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) dieses Gesetzes festgelegte Aussehen. Es kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß geführt und verwendet werden.
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