§ 1
§ 1
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau und der Gemeinde Flachau wird dahingehend geändert, daß er sich zwischen den in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkten 1889 und 2573 durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 1889, 1888, 1887, 1886, 1885, 1884, 1883, 1882, 1881, 1866 und 2573 ergibt. Die angeführten Grenzpunkte liegen in der Mitte der Enns.
(2) Der Verlauf der Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grenzpunkte ergeben sich aus der beim Vermessungsamt St. Johann im Pongau aufliegenden Unterlage GZ P 403/86.
§ 2
§ 2
Spätere Änderungen im Verlauf der Enns haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Gemeindegrenze keinen Einfluß.