§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Erbhofgesetz 1947, LGBl. Nr. 46, außer Kraft.
(3) Bezeichnungen, die auf Grund des Erbhofgesetzes 1947 verliehen worden sind, gelten als Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes weiter. Eine nachträgliche Übergabe der im § 4 beschriebenen Tafel findet in diesen Fällen nicht statt.
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