§ 6
Wer sein Anwesen unbefugt als "Erbhof" bezeichnet oder mit der im § 4 beschriebenen Tafel oder damit verwechselbar ähnlich kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 5 des Landes-Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 58/1975, zu bestrafen. Im Straferkenntnis ist ferner die Verpflichtung zur Beseitigung der unbefugt angebrachten Kennzeichnung "Erbhof" oder der damit verwechselbar ähnlichen Kennzeichnung auszusprechen.
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