§ 5
(1) Die Bezeichnung "Erbhof" ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn das Anwesen an Personen übergeht, die nicht zur Nachkommenschaft gemäß § 2 gehören, oder derart verkleinert wird, daß es nicht mehr für den Unterhalt einer Familie hinreicht.
(2) Der Übergang eines "Erbhofes" und die Abtrennung erheblicher Teile hievon sind von der Gemeinde, in deren Gebiet der "Erbhof" oder die abgetrennten Teile liegen, der Landesregierung mitzuteilen.
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