§ 4
Der Eigentümer des "Erbhofes" ist berechtigt, auf dem Wohnhaus des "Erbhofes" eine mit dem Landeswappen versehene Tafel mit der Aufschrift "Erbhof" anzubringen und selbst ein Ehrenabzeichen zu tragen, das eine verkleinerte Nachbildung dieser Tafel darstellt.
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