§ 3
(1) Die Verleihung erfolgt durch die Landesregierung über Einschreiten des Eigentümers des Anwesens.
(2) Über die Verleihung ist dem Eigentümer des "Erbhofes" eine künstlerisch ausgeführte Urkunde auszustellen und die im § 4 beschriebene Tafel zu übergeben. Die Verleihung ist der bzw. den Gemeinden, in deren Gebiet der "Erbhof" oder Teile hievon liegen, mitzuteilen.
(3) Die Verleihung der Bezeichnung "Erbhof" ist von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
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