§ 2
Die Bezeichnung "Erbhof" ist an jedes für den Unterhalt einer Familie hinreichende, mit einem Wohnhaus versehene landwirtschaftliche Anwesen zu verleihen, wenn der Eigentümer das Anwesen selbst bewohnt, bewirtschaftet und nachweist, daß es seit wenigstens 200 Jahren ausschließlich innerhalb derselben Familie im Mannes- oder Frauenstamm - unter Seitenverwandten mehr als zweiten Grades nicht im Kaufwege - übertragen worden ist.
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