§ 1
§ 1
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Marktgemeinde Taxenbach und der Gemeinde Dienten am Hochkönig wird dahingehend geändert, daß er sich zwischen den in der bisherigen Grenze gelegenen Grenzpunkten 2775 und 2792 durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 2775, 2776, 2777, 2778, 2779, 2780, 2781, 2782, 2783, 2784, 2785, 2760, 2786, 2787, 2789, 2790 und 2792 ergibt. Die angeführten Grenzpunkte liegen in der Mitte des Dientenbaches.
(2) Der Verlauf der Gemeindegrenze und die Lage der genannten Grenzpunkte ergeben sich aus der beim Vermessungsamt Zell am See aufliegenden Unterlage GZ P 266/86.
§ 2
§ 2
Spätere Änderungen im Verlauf des Dientenbaches haben auf den im § 1 bestimmten Verlauf der Gemeindegrenze keinen Einfluß.
§ 3
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.