(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist der Verstorbene am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Ein Transport des Verstorbenen vor der Totenbeschau ist nur zulässig, wenn eine schriftliche ärztliche Bestätigung vorliegt, in der der Eintritt des Todes festgestellt und weiters erklärt wird, dass keine Zweifel an einer natürlichen Todesursache bestehen und der Tod nicht auf Grund einer meldepflichtigen Erkrankung eingetreten ist. Für die Bestätigung kann die Landesregierung durch Verordnung ein Formularmuster festlegen. Der Transport vor der Totenbeschau darf nur zur nächstgelegenen verfügbaren und entsprechend ausgestatteten Leichenhalle (Leichenkammer) gemäß § 17 vorgenommen werden.
(2) Bei plötzlichen Todesfällen, im Fall eines gewaltsam herbeigeführten Todes oder bei Verdacht fremden Verschuldens ist der Verstorbene in unveränderter Lage zu belassen, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen notwendig oder die Veränderung der Lage des Verstorbenen aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. bei Unfällen im Hochgebirge, Lawinenverschüttungen u. dgl.) geboten erscheint.
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