§ 45
Innerhalb der Friedhöfe (Urnenhaine, Urnenhalle) sind verboten:
a) das Mitbringen von Tieren;
b) das Lärmen und Radfahren;
c) das Verteilen von Drucksorten;
d) das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;
e) das Ablagern von Abraum außerhalb der hiefür bestimmten Plätze;
f) das Verrichten gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung;
g) für die Friedhofsbesucher das Rauchen.
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