LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986§ 39

§ 39

In Kraft seit 01. Oktober 1986
Up-to-date

Beisetzungsgebühr

§ 39

Für die Beerdigung jeder Leiche (§ 19) oder die Beisetzung einer Urne (§ 21) ist eine Beisetzungsgebühr festzusetzen. Die Beisetzungsgebühr soll die Hälfe der jeweiligen Grabstellengebühr für zehn Jahre nicht übersteigen. Die Beisetzungsgebühr für Leichen von Kindern unter zehn Jahren soll die Hälfte der sonstigen Beisetzungsgebühr nicht übersteigen.

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