Erhaltungswürdige Grabstellen
§ 35
Grabstellen, an deren weiterer Erhaltung ein historisches oder kulturelles Interesse besteht, können, sofern sie nicht von der Gemeinde selbst in weitere Pflege übernommen werden, zu diesem Zweck einer anderen Rechtsperson übertragen werden, wenn diese die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstelle gewährleistet.
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