Arten der Grabstellen
§ 30
(1) Die Grabstellen, an denen Benutzungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in
1. Erdgräber für einfachen und mehrfachen Belag;
2. gemauerte Grabstellen (Grüfte) und
3. Aschengrabstellen
zu scheiden.
(2) Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benutzungsrechtes Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise