Den im § 2 Abs 1 angeführten Totenbeschauern gebührt:
a) für die Vornahme der Totenbeschau ohne Obduktion
1. durch einen Amtsarzt oder Sprengelarzt eine Vergütung in der gemäß § 5 Abs 4 des Salzburger Gemeindesanitätsgesetzes 1967 festgelegten Höhe;
2. durch einen von der Gemeinde gemäß § 2 Abs 1 bestellten Arzt eine Vergütung in der Höhe des 2-fachen der gemäß Z 1 geltenden Höhe.
b) für die Vornahme einer Obduktion (§ 8) eine Vergütung in der Höhe des für gerichtlich angeordnete Leichenöffnungen vorgesehenen Betrages der Entlohnung der ärztlichen Mühewaltung.
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