(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:
a) die Verbandsversammlung;
b) der Verbandsvorstand;
c) der Verbandsobmann und sein bzw. seine Stellvertreter.
(2) Die Satzung kann die Bildung von weiteren Organen, insbesondere zur Durchführung der Finanzkontrolle, von Ausschüssen und von Hilfsorganen vorsehen.
(3) Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn es auf Grund der Art und des Umfanges der Angelegenheiten oder wegen der Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden nicht erforderlich erscheint und der Gemeindeverband keine hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu vollziehen hat.
(4) Organwalter von Gemeindeverbandsorganen (Abs 1 und 2) sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.
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