(1) Die Bildung eines Gemeindeverbandes erfolgt
a) durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden oder
b) unmittelbar durch Gesetz oder durch Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde, und zwar insoweit der Gemeindeverband Angelegenheiten besorgt, zu deren Regelung der Landesgesetzgeber zuständig ist, durch Verordnung der Landesregierung.
(2) Gemeindeverbände können zur Besorgung von Angelegenheiten sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungsbereichs gebildet werden.
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