Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1986
novellierter Bestimmungen und
Übergangsbestimmungen dazu
§ 58
(1) Die §§ 6 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 treten mit 21. November 1991 in Kraft.
(2) § 10 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.
(3) Die §§ 10, 34 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die §§ 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 3, 5 Abs 2 und 4, 6 bis 8, 10, 12 Abs 2, 24 Abs 2 bis 4, 25 Abs 3, 33 Abs 2, 48 Abs 1, 50 Abs 8, 50a, 50b, 53 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 außer Kraft. Die neuen Bestimmungen mit Ausnahme des § 54 Abs 1 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.
(5) Der Agrarbehörde gemäß § 34 Abs 2 in der bis zum 1. März 2002 geltenden Fassung überwiesene Entschädigungsbeträge sind dem Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft nach Ablauf von drei Monaten ab dem genannten Zeitpunkt zurück zu überweisen.
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