Ablösung von Gegenleistungen
§ 35
Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Fall einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbeitrag derselben nach dem im § 33 Abs. 2 angeführten Zinsfuß zu kapitalisieren ist.
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