Ergänzungsregulierungen von Weiderechten
§ 18
(1) Die Ergänzungsregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken:
a) auf die Anweisung der Weideplätze, insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen;
b) auf Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als (reine) Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;
c) auf die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Bestockungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen;
d) auf die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung;
e) auf Viehtränke und Durchtrieb;
f) auf die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;
g) auf die Anmeldung des aufzutreibenden Viehs und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehs zum Auftrieb zulässig ist;
h) auf die Errichtung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;
i) auf die Anlage und Erhaltung von Wegen, Ställen, Wasserleitungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie auf sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes;
k) auf die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht.
(2) Die Kosten der im Abs. 1 genannten Maßnahmen haben diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat, wenn kein anderes Übereinkommen getroffen wird, im Verhältnis des daraus gezogenen Vorteils zu geschehen.
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