Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung,
Ablösung oder Sicherung
§ 11
Die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten bildet das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.
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