(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert das Gesetz vom 17. November l948, LGBl. Nr. 16/1949, betreffend die Einrichtung der Agrarbehörden im Lande Salzburg seine Wirksamkeit.
(3) § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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