(1) Ist nach § 2 ein Leiter der Agrarbehörde Salzburg zu bestellen, so hat dies ein rechtskundiger Bediensteter zu sein, der eine mehrjährige zufriedenstellende Verwendung im Agrardienst aufweist.
(2) Die mit agrartechnischen Aufgaben leitend betrauten Bediensteten haben Absolventen der Universität für Bodenkultur Wien kulturtechnischer, landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Fachrichtung zu sein und eine mindestens dreijährige zufriedenstellende einschlägige Verwendung aufzuweisen.
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