Geltungsbereich
§ 2
(1) Diesem Gesetz unterliegen nicht:
a) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, einschließlich der Vorbereitung eines solchen Einsatzes;
b) Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen;
c) Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;
d) Maßnahmen, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden selbst oder über deren Auftrag durchgeführt werden;
e) Höhleninhalte, sofern es sich um von Menschenhand geschaffene Gegenstände geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung handelt, die dem Bereich des Denkmalschutzes zuzuordnen sind.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.
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