Betriebsordnung
§ 15
Für jede Schauhöhle ist vom Schauhöhlenunternehmen eine Betriebsordnung aufzustellen, die folgendes zu enthalten hat:
a) Angaben über die Person des verantwortlichen Leiters des Schauhöhlenunternehmens (Betriebsleiter);
b) Angaben über die Anzahl der einzusetzenden Höhlenführer bzw. der Hilfskräfte;
c) nähere Angaben über den zu Schauzwecken benützten Teil der Höhle;
d) Maßnahmen zum Schutz der Höhle;
e) Pflichten der Höhlenbesucher;
f) Pflichten der Höhlenverwaltung bzw. der Höhlenführer;
g) Angaben, an welcher Stelle der wesentliche Inhalt der Betriebsordnung und eine planliche Darstellung der Schauhöhle, nebst den Hinweisen auf Betriebszeit und Führungen, in gut einsehbarer und dauerhafter Weise anzubringen sind.
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