Höhlenforschung
§ 11
(1) Die Landesregierung kann zur Erleichterung der Forschung in Höhlen durch Bescheid Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 5, 6, 9 und 10 bewilligen, wenn sichergestellt ist, daß
a) die Tätigkeit des Antragstellers im öffentlichen Interesse gelegen ist,
b) dadurch der Schutz oder die Erhaltung von Höhlen, ihrer Umgebung oder ihres Inhaltes nicht gefährdet erscheint,
c) alle Angaben sowie die wichtigsten Ergebnisse der Befahrungen spätestens zum Ende eines jeden Kalenderjahres im Sinne der §§ 9 Abs. 1 und 10 Abs. 2 und 5 lit. b (Befahrungsbericht) der Behörde mitgeteilt werden und
d) sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Im Bescheid ist auch festzulegen, für welche Höhlen bzw. für welches Gebiet Ausnahmen bewilligt werden.
(2) Unmittelbar vor, während und unmittelbar nach Befahrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 haben alle Teilnehmer auf Verlangen den dafür in Betracht kommenden Behördenorganen und deren Hilfsorganen (§ 26) einen Lichtbildausweis vorzuweisen.
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