(1) Die Ausschreibung einer Volksbefragung erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(2) Bei einem Antrag auf Volksbefragung (§ 3 Z 2) ist eine solche auszuschreiben, sobald von der Landeswahlbehörde die Zulässigkeit des Antrages festgestellt worden ist. Für die Fragestellung der von der Landesregierung beschlossenen Volksbefragung (§ 3 Z 1) gelten die vorstehenden Erfordernisse der beantragten Volksbefragung sinngemäß.
(3) Die Ausschreibung der Volksbefragung hat zu enthalten:
a) den Abstimmungstag, der ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag zu sein hat. Am gleichen Abstimmungstag können auch zwei oder mehrere Volksbefragungen, für die der gleiche Stichtag festgelegt ist, durchgeführt werden;
b) als Gegenstand der Volksbefragung die Fragestellung in ihrem vollen Wortlaut;
c) das Abstimmungsgebiet;
d) den Stichtag.
(4) Am zwölften Tag vor dem Abstimmungstag ist die Verordnung, mit der die Volksbefragung ausgeschrieben wurde, in jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag und vom Landeswahlleiter auch im Internet, zu verlautbaren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise