Fälle der Volksbefragung
§ 3
(1) Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung auszuschreiben,
1. wenn dies die Landesregierung beschließt;
2. wenn die Volksbefragung
a) von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder
b) von wenigstens 10.000 Antragsberechtigten oder
c) von wenigstens 10 v. H. der Einwohner jener Gemeinde(n), in der (denen) die Volksbefragung stattfinden soll,
beantragt und die Zulässigkeit gemäß § 8 Abs. 2 festgestellt wird.
(2) Als Einwohnerzahl der Gemeinde, die für die Antragstellung maßgebend ist, hat das festgestellte Ergebnis der letzten Volkszählung vor der Antragstellung zu gelten.
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