(1) Hinsichtlich Ort und Ausübung des Stimmrechtes für Personen, denen eine Stimmkarte gemäß Abs 2 ausgestellt worden ist, gelten die §§ 33 und 34 LTWO 1998 sinngemäß.
(2) Für die Ausstellung der Stimmkarten gelten die §§ 35 sowie § 36 LTWO 1998 sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
1. Abweichend von § 35 Abs 5 Z 2 und 4 LTWO 1998 ist die Versendung auch auf anderem Weg als durch eingeschriebene Briefsendung zulässig.
2. § 35 Abs 9 LTWO 1998 findet keine Anwendung.
(3) Die Stimmkarte hat die in der Anlage 4 festgelegten Aufdrucke zu tragen.
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