(1) Von jeder Gemeinde des Abstimmungsgebietes ist nach der Ausschreibung der Volksbefragung - gegebenenfalls wahlsprengelweise - ein Stimmverzeichnis nach dem Muster der Anlage 3 anzulegen, das alle in der Gemeinde Stimmberechtigten zu erfassen hat. Auf die Erstellung der Stimmverzeichnisse findet § 23 LTWO 1998 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass hinsichtlich der Stimmberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland gemäß § 22a LTWO heranzuziehen ist.
(1a) Änderungen der Stimmverzeichnisse nach dem Stichtag sind nur in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
1. bei allfälligen Streichungen nach § 24 Abs 2 LTWO;
2. bei der Beseitigung von offenbaren Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten;
3. bei der Behebung von Formgebrechen, insbesondere der Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. § 24 LTWO 1998 findet hiefür sinngemäß Anwendung.
(3) Die Stimmverzeichnisse müssen spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag fertiggestellt sein.
(4) An der Volksbefragung dürfen nur Personen teilnehmen, die in einem Stimmverzeichnis eingetragen sind.
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