II. Abschnitt
Volksabstimmung
Fälle der Volksabstimmung
§ 6
Eine Volksabstimmung ist von der Landesregierung auszuschreiben,
1. vor der Kundmachung eines vom Salzburger Landtag gefaßten Gesetzesbeschlusses, wenn
a) dieser eine Gesamtänderung der Landesverfassung bedeutet (Art 23 Abs 2 L-VG);
b) dieser eine Teiländerung der Landesverfassung darstellt und die Volksabstimmung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder des Landtages verlangt wird (Art 23 Abs 2 L-VG);
c) der Landtag es beschließt oder die Mehrheit seiner Mitglieder es verlangt (Art 22 Abs 4 L-VG);
2. wenn ein Volksbegehren vorliegt (§ 19 Abs. 2).
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