Vorläufiges Gesamtergebnis
§ 15
Die Landeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Berichte der Bezirkswahlbehörden in der im § 14 Abs. 1 angegebenen Gliederung das vorläufige Gesamtergebnis der Volksabstimmung. Bei der allgemeinen Bekanntgabe ist auf die Vorläufigkeit des Ergebnisses hinzuweisen.
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