§ 6
Die näheren Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Bestimmung der sich hieraus ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen dem Land Salzburg und der Bürgschaftsbank Salzburg GmbH sind vertraglich zu vereinbaren. Insbesondere kann auch vereinbart werden, daß die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH mit Zustimmung des Landes in einzelnen Förderungsfällen zur Abwendung einer drohenden vollen Inanspruchnahme bis zu 50 v.H. der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung vorzeitig einlösen kann, wenn dadurch eine weitergehende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft endgültig ausgeschlossen wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise