§ 2
(1) Die Förderung besteht in der Übernahme einer auf den Ausfall (§ 22b Abs 5 Z 2 BWG) abstellenden Bürgschaft durch die Bürgschaftsbank Salzburg GmbH für Darlehen (Kredite), die ein Betrieb gemäß § 1 aufnimmt.
(2) Die Förderung kommt nur in Betracht, wenn
a) zu erwarten ist, daß der Betrieb auf Grund der Förderung am Wirtschaftsleben dauerhaft gefestigt teilnehmen kann;
b) keine anderweitige Förderung für die Betriebsfestigung in Betracht kommt und
c) eine entsprechende Darlehens(Kredit)besicherung nicht in ausreichendem Maße möglich ist.
(3) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
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