§ 10 Sicherheitsvertrauenspersonen — Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981
Rückverweise
Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgt durch die Landesregierung. Die Bestellung hat auf Grund eines Vorschlags des Schulleiters zu erfolgen. Vor der Bestellung ist das zuständige Organ der Personalvertretung zu hören.
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