LandesrechtSalzburgLandesesetzeSalzburger Rettungsgesetz§ 7

§ 7

In Kraft seit 01. März 1999
Up-to-date

Allgemeine Verständigungspflicht

§ 7

Wer eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des allgemeinen oder des besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erfordert, hat unverzüglich eine Rettungsorganisation, eine Sicherheitsdienststelle oder die Gemeinde davon zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

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