(1) Die Gemeinde hat an die von ihr gemäß § 2 Abs 2 vertraglich verpflichtete Rettungsorganisation jährlich einen Rettungsbeitrag zu entrichten. Dieser beträgt je Einwohner der Gemeinde:
1. ab 1. Jänner 2024 | …………………………………….7,52 €, |
2. ab 1. Jänner 2025 | …………………………………….8,43 € und |
3. ab 1. Jänner 2026 | …………………………………….9,32 €. |
Der Rettungsbeitrag ist je zur Hälfte zum 1. April und 1. Oktober zur Zahlung fällig. Die Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres.
(2) Zum Zweck der Leistung des Rettungsbeitrages hat die berechtigte Rettungsorganisation die Höhe der jeweils fälligen Beitragsrate der beitragspflichtigen Gemeinde schriftlich bekannt zu geben. Erachtet sich die Gemeinde für nicht oder nicht im bekannt gegebenen Maß beitragspflichtig, kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe angerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.
(3) Für die überörtlichen Belange der Rettungsorganisation gemäß Abs 1 hat ihr das Land je Einwohner des Landes zu leisten:
1. ab 1. Jänner 2024 9,57 €,
2. ab 1. Jänner 2025 10,48 € und
3. ab 1 Jänner 2026 11,37 €.
Abs 1 dritter bis letzter Satz gilt sinngemäß. Im Streitfall entscheidet über die Beiträge des Landes die Landesregierung mit Bescheid.
(4) Für die überörtlichen Belange der Berg-, Höhlen- und Wasserrettung hat das Land ab 1. Jänner 2020 einen Beitrag von 1,40 € je Einwohner des Landes zu leisten. Dieser Beitrag ist wie folgt aufzuteilen:
1. Österreichischer Bergrettungsdienst, Landesorganisation Salzburg 80 %
2. Österreichische Wasserrettung, Landesverband Salzburg 15 %
3. Österreichischer Höhlenrettungsdienst, Landesverband Salzburg 5 %
Die Berechnung und die Auszahlung des Beitrages erfolgt entsprechend der im Abs 1 vorletzter und letzter Satz enthaltenen Regelung. Im Streitfall entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
(5) Der gemäß Abs 4 zu leistende Beitrag ist entsprechend dem Anstieg des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder mit dem an dessen Stelle tretenden amtlichen Ersatzindex in den Jahren 2025 und 2026 jeweils für den Monat Mai des vorhergehenden und des zweitvorhergehenden Jahres zu erhöhen. Die Indexzahlen sind jeweils auf eine Dezimalstelle genau der Berechnung zugrunde zu legen. Die Beitragshöhe ist von der Landesregierung durch Verordnung jährlich festzusetzen. Die errechneten Beträge sind auf den nächsten ganzen Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufzurunden und Beträge unter 0,5 Cent abzurunden. Die Wertanpassungen haben auf der Grundlage der ungerundeten Beträge für das Vorjahr zu erfolgen.
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