(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft:
1. § 9 Abs 1 mit 1. Jänner 2015;
2. § 9 Abs 2 mit 1. Jänner 2014.
(2) Für die Weiteranwendung des § 9 Abs 1 in der bisher geltenden Fassung gilt § 99 Abs 2 und 3 der Salzburger Gemeindeordnung 1994.
(3) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 97/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 4 Abs 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 27/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 1 und 3 für das Jahr 2018 sind die Veränderungen des VPI für den Monat Mai 2016 gegenüber jenem für den Monat Mai 2017 zugrunde zu legen.
(5) § 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6) Die §§ 3 Abs 4a sowie 4 Abs 1, 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Der Indexanpassung der Beiträge gemäß § 4 Abs 4 für das Jahr 2021 sind die Veränderungen des Verbraucherpreisindex für den Monat Mai 2019 gegenüber dem Mai 2020 zugrunde zu legen.
(7) § 4 Abs 1, 3 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Der sich aus dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergebende Differenzbetrag zwischen den neuen Beiträgen gemäß § 4 Abs 1 und Abs 3 und der bisher für das Jahr 2024 gebührenden Leistung ist innerhalb von 14 Tagen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auszugleichen.
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