LandesrechtSalzburgLandesesetzeZell am See - Maishofen - Änderung der Gemeindegrenzen

Zell am See - Maishofen - Änderung der Gemeindegrenzen

In Kraft seit 01. Januar 1980
Up-to-date

Art. 1

Artikel I

(1) Die Grenze zwischen den Gemeinden Zell am See und Maishofen, politischer Bezirk Zell am See, wird in ihrem Verlauf im Bereich der Hanneshof-Alpe und im Bereich des Krankenhauses Zell am See wie folgt neu festgelegt:

1. Die Grenze zwischen der Stadtgemeinde Zell am See und der Gemeinde Maishofen verläuft im Bereich der Hanneshof-Alpe ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze der Grundstücke 589 KG. Maishofen und 941/1 sowie 942, beide KG. Thumersbach, entlang der Westgrenze des Grundstückes 942, der Nordgrenze der Grundstücke 937 und 936/1, alle KG. Thumersbach, bis zum Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze der Grundstücke 936/1 und 940, beide KG. Thumersbach, sowie des Grundstückes 592 KG. Maishofen.

2. Die Grenze zwischen der Stadtgemeinde Zell am See und der Gemeinde Maishofen verläuft im Bereich des Krankenhauses Zell am See ausgehend vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze der Grundstücke 381/340 und 381/344, beide KG. Zell am See, und 101/5 sowie 101/9, beide KG. Maishofen, entlang der Ostgrenze der Grundstücke 101/5, 101/8, 101/3, der Südgrenze der Grundstücke 108/2, 618/2, 119/7, der Westgrenze der Grundstücke 119/1, 119/2, 117, der Nordgrenze der Grundstücke 113/2, 113/4, der Westgrenze der Grundstücke 113/2 und 113/3, alle KG. Maishofen, bis zum gemeinsamen Schnittpunkt der Grundstücke 1056 KG. Thumersbach und 113/3 sowie 618/6, beide KG. Maishofen.

(2) Den Grundstücksbezeichnungen dieses Gesetzes liegt der Stand des Grundsteuerkatasters vom 17. April 1979 zugrunde.

Art. 2

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1980 in Kraft.