§ 6
(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Gebrauch der Gemeinde-(Stadt )Wappen, LGBl. Nr. 89/1937, außer Kraft.
(2) Übertretungen, die vor diesem Zeitpunkt begangen wurden, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu ahnden.
(3) Bewilligungen, die von der Stadtgemeinde Salzburg auf Grund des Gesetzes über den Gebrauch der Gemeinde-(Stadt )Wappen erteilt wurden, gelten nunmehr als solche im Sinne dieses Gesetzes.
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