(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden, sofern nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestraft.
(2) Gegenstände, die der Verwaltungsübertretung zugrunde liegen, können für verfallen erklärt werden.
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