(1) Der Stadtsenat kann das Recht zum Gebrauch des Stadtwappens einer physischen oder juristischen Person als Auszeichnung verleihen, wenn diese hervorragende im besonderen Interesse der Landeshauptstadt Salzburg gelegene Leistungen vollbracht hat oder mit solchen Leistungen zukünftig zu rechnen ist.
(2) § 3 Abs 2 zweiter und dritter Satz sowie § 3 Abs 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der Bewilligung die Verleihung und anstelle der Bewilligung zum Gebrauch die Verleihung des Rechts zum Gebrauch treten.
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