§ 3
(1) Der Gebrauch des Stadtwappens kann bewilligt werden:
a) den für die Landeshauptstadt Salzburg bestehenden Einrichtungen gesetzlicher beruflicher Vertretungskörperschaften auf Schildern, in Siegeln und auf Drucksorten;
b) Körperschaften und Anstalten, die in der Stadtgemeinde eine hervorragende Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialhilfe entfalten oder heimatliche Art und Sitte, Heimatkunde und Heimatliebe wirksam pflegen oder sonstige wichtige Heimatinteressen fördern, auf Schildern, in Siegeln, auf Drucksorten, Fahnen und solchen Abzeichen, die nicht nur das Stadtwappen enthalten (§ 2 Abs. 2);
c) industriellen und gewerblichen Unternehmungen auf Erzeugnissen, die durch ihre Eigenart als Erzeugnisse aus der Landeshauptstadt Salzburg gekennzeichnet sind und in größerer Menge in Verkehr gebracht werden, oder auf ihren Umhüllungen;
d) Handelsbetrieben auf bestimmten Gegenständen zur Erinnerung an die Landeshauptstadt Salzburg.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung kann der Bürgermeister die Vorlage von Unterlagen verlangen, aus denen die beabsichtigte Verwendung des Stadtwappens genau ersichtlich ist. In der Bewilligung können Auflagen für den Gebrauch des Stadtwappens vorgeschrieben werden. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit sowie gegen Widerruf erteilt werden.
(3) Das Stadtwappen darf nur in würdiger Form gebraucht werden.
(4) Eine Bewilligung zum Gebrauch des Stadtwappens kann jederzeit widerrufen werden, wenn dies ausdrücklich vorbehalten worden ist oder wenn von ihr ein der Stadtgemeinde abräglicher Gebrauch gemacht wird.
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