(1) Der Gebrauch des Stadtwappens bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg, soweit gesetzlich nicht anderes geregelt ist.
(2) Keine Bewilligung ist für das Tragen von Abzeichen erforderlich, die nur das Stadtwappen darstellen und nicht Bestandteil der Kleidung sind.
(3) Zum Gebrauch des Stadtwappens sind ohne Bewilligung die Stadtgemeinde Salzburg sowie ihre Einrichtungen und Unternehmungen berechtigt.
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