§ 7 Anzeigepflicht und Stillschweigen — Salzburger Landes-Wacheorganegesetz
Rückverweise
Die Wacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Keine Ergebnisse gefunden