Die Wacheorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen und ein Tätigwerden der Behörde erfordern, dieser unverzüglich mitzuteilen, im übrigen aber gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise