(1) Die §§ 11 Abs. 1 und 3, 12 und 16 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 61/1982 treten mit 1. August 1982 in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs. 5 und 6, 11 Abs. 3, 11a und 12 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 treten mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
(3) Das gesetzliche Pfandrecht gemäß § 1 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1988 gilt für Beitragsschulden, die seit dem 1. Oktober 1988 rechtskräftig vorgeschrieben werden.
(4) Auf Kanalherstellungsvorhaben, die im Wesentlichen vor dem 1. Juli 1988 ausgeführt worden sind, finden für die Beitragsermittlung die bisherigen Bestimmungen Anwendung, es sei denn, es handelt sich um gemäß den §§ 11 Abs. 2 oder 12 Abs. 1 zu leistende Beiträge auf Grund einer seit dem 1. Oktober 1988 eingetretenen Beitragspflicht. Als Kanalherstellungsvorhaben in diesem Sinn ist jede Kanalherstellung zu betrachten, die in der Ausführung selbstständig behandelt worden ist.
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