§ 4
(1) Die Sitzungen der Gutachterkommission werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Die Gutachterkommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Kommt keine einheitliche Auffassung zustande, so ist dem Gutachten die mehrheitlich vertretene Auffassung zugrunde zu legen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
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